KBV IMMOBILIEN /// DIENSTLEISTUNG GmbH

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Info der KBV Immobilien: zum Ablauf der Zwangsversteigerung in Hamburg!

1. Wie läuft der eigentliche Zwangsversteigerungstermin ab ?

  • Bekanntmachungen
    Neben den Formalien (Beschreibung des Grundstücks, Grundbucheinträge, betreibende Gläubiger und ihre Ansprüche) werden vor allem der festgesetzte Verkehrswert und das geringste Gebot sowie die Versteigerungsbedingungen mitgeteilt. Sind die Rahmenbedingungen geklärt, beginnt die Abgabe der Gebote.
  • Bietzeit
    Die Bietzeit beträgt in der Regel 30 Minuten. Alle Bietinteressenten können während dieser Phase ihre Gebote abgeben. Nach der Verkündigung des Versteigerungsendes können keine weiteren Gebote abgegeben werden.
  • Zuschlagsverhandlung
    In der sog. Zuschlagsverhandlung entscheidet das Gericht entweder zum Versteigerungstermin oder an einem zeitnah anberaumten Zuschlagverkündungstermin über den Zuschlag.

 2. Nützliche Hinweise: Daran sollten Sie vor dem Termin denken!

  • Informieren Sie sich über das Objekte in den Versteigerungsakten des zuständigen Amtsgerichts.
  • Versteigerungstermine können abgesagt werden. Fragen Sie bei den Gerichten nach Terminänderungen.
  • Für Interessenten und Bieter besteht kein Rechtsanspruch, das Objekt zu besichtigen. Fragen Sie daher den Immobilienbesitzer bzw. -Verwalter, ob eine Besichtigung möglich ist.

 3. Wer darf an einer Zwangsversteigerung teilnehmen?

Jeder geschäftsfähige Volljährige. Es besteht eine Ausweispflicht vor Ort.

 4. Muss man persönlich zum Termin erscheinen?

Nein. Wer nicht in der Lage ist, persönlich zu erscheinen, kann sich vertreten lassen. Dazu muss eine beglaubigte Vollmacht vorgelegt werden.

5. Welche Leistungen müssen vor dem Bieten erbracht werden?

Der Bieter muss mit einer Sicherheitszahlung von 10 % des Verkehrswertes laut Gutachten rechnen. Am Versteigerungstermin muss dieser Nachweis dem Gericht vorliegen. Die Sicherheitsleistung kann in verschiedenen Formen hinterlegt werden:

  • Bundesbank- und Landeszentralbankschecks (nicht älter als drei Tage)
  • Verrechnungsschecks inländischer Kreditinstitute
  • Unbefristete Bürgschaft eines inländischen Kreditinstituts
  • Vorabüberweisung auf ein Konto der Gerichtskasse
  • Eine Sicherheitsleistung in Bar ist ausgeschlossen

 6. Wie werden Gebote abgegeben ?

Die Gebote sind mündlich abzugeben.

 7. Sind die Gebote verbindlich?

Ja, die Gebote sind verbindlich. Einmal abgegeben besteht keine Möglichkeit des Widerrufs.

 8. Wie hoch ist das Mindestgebot?

Das Amtsgericht setzt zu jedem Termin individuell ein "geringstes Gebot" fest. Dieser Betrag muss mindestens geboten werden. Wird er unterschritten, ist das Gebot unzulässig und wird vom Gericht zurückgewiesen. Das "geringste Gebot" setzt sich auf zwei Bestandteilen zusammen:

  • dem Betrag, der auch später in Bar gezahlt werden muss ("Bargebot"). Er beinhaltet u.a. Verfahrenskosten, öffentliche Lasten und Zinsen für eventuell bestehen bleibende Rechte
  • den bestehen bleibenden Rechten oder auch Gläubigerrechten (z.B. Grundschulden, Hypotheken).

 9. Was bedeuten die 5/10- und 7/10-Grenze?

Der Bietprozess ist an gesetzliche Versteigerungsgrenzen gekoppelt. Zu beachten sind hier die sogenannte 5/10-Grenze zum Schutz des Schuldners und die 7/10-Grenze zum Schutz des Gläubigers. Wenn das Meistgebot unter 50% des festgesetzten Verkehrswertes liegt, muss das Amtsgericht den Zuschlag versagen. Liegt das Meistgebot unter 70% des Verkehrswertes, kann der Gläubiger den Zuschlag per Antrag verhindern. Beide Grenzen gelten nur zum ersten Versteigerungstermin. Der Verkehrswert wird vom Gericht festgesetzt und richtet sich nach dem gültigen Sachverständigengutachten.

 10. Was passiert bei Nichtzuschlag?

Wird der Zuschlag im ersten Termin versagt, werden die Wertgrenzen im nächsten Termin aufgehoben. Hier reicht bereits das geringste Gebot für den Zuschlag. Sofern während des ersten Termins gar keine Gebote abgegeben werden, legt das Amtsgericht einen neuen „ersten Termin“ fest, bei dem die Mindestwertgrenzen aufs Neue gelten.

 11. Was passiert nach dem Zuschlag?

Mit der Erteilung des Zuschlags und der Verkündung des Zuschlagsbeschlusses wird der Höchstbietende Eigentümer der Immobilie. Die Zahlung des Bargebotes muss vom Käufer bis zum Verteilungstermin, den das Gericht benennt, geleistet und belegt werden.

12. Wann erfolgt die Umschreibung im Grundbuch?

Nach der Zahlung und der Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes erfolgt die Umschreibung im Grundbuch zugunsten des Erstehers.

 13. Woher kommen die Daten?

Diese Zwangsversteigerungen liegen die Termine der Amtsgerichte zu Grunde. Eine Aktualisierung der Daten findet einmal die Woche statt.

 


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